Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Frauen-Fußball-Förderverein Westerstede mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

2. Sitz des Vereins ist Westerstede. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie des Damenfußballs in Westerstede. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch Beschaffung von Mitteln zur Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen als Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der der Anmeldende die Satzungsbestimmungen anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar fällig.

3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann.

4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen.

3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch grundsätzlich durch Handzeichen, bei Widerspruch schriftlich durch Stimmzettel.

4. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens. 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§6 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und Pressewart, den Beisitzern.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln auf die Dauer von drei Jahren.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, die jeder einzeln vertretungsbefugt sind.

§7 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Westerstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.